Was ist meine Immobilie wert?
Unsere Mitarbeiter ermitteln zuverlässig den Wert Ihres Objekts.
Bereits bei der Anfrage über die Webseite oder über die Immobilienportale ist einiges zu beachten: Machen Sie sich interessant. Stellen Sie sich vor und teilen Sie dem potenziellen Vermieter oder dem Makler die wichtigsten Daten mit, um sich das lästige Nachtelefonieren zu sparen. Anhand Ihrer Bewerbung kann der Vermieter oder der Makler sofort entscheiden, ob sich ein Kennenlernen und ein Besichtigungstermin lohnt.
Beim ersten Telefonat sollten Sie darauf achten, dass Sie sich in einer ruhigen Umgebung und in keiner Stresssituation befinden. Lieber zurückrufen, anstatt ein gestresstes Telefonat führen.
Das Telefonat ist erfolgreich verlaufen und Sie haben einen Besichtigungstermin ergattert. Nun ist Ihr Auftreten und Ihr Erscheinungsbild gefragt. Vermeiden Sie in verschmutzter Kleidung oder in legerer Freizeitkleidung (Jogginghose, Pyjamahose oder ähnliches) zu erscheinen. Ihr Erscheinungsbild suggeriert dem Vermieter, wie Sie ihren Haushalt führen. Seien Sie offen und versuchen Sie dem Vermieter gegenüber keinen Druck auszuüben, damit Sie die Wohnung erhalten. Folgende Unterlagen sollten Sie griffbereit:
Wir empfehlen Ihnen diese Unterlagen bereits vor dem Besichtigungstermin dem Vermieter oder dem Makler vorzulegen, um anfallende Fragen beim Gespräch zu klären und die Entscheidung nicht zu verzögern.
Als SCHUFA-Partner können wir eigenständig und unverzüglich eine eigene Bonitätsprüfung des Mietinteressenten vornehmen. Ihr Vorteil: Ihre SCHUFA-Auskunft ist sofort verfügbar und Sie sparen sich das lästige Warten.
Für die meisten Vermieter und Makler ist es ein K.-o.-Kriterium, wenn die Miete der angefragten Wohnung über 30% (in Ballungsgebieten über 50%) des Netto-Einkommens des Mieters liegt. Bei Geringverdiener und Azubis/ Studenten kann dies schnell geschehen. Um nicht sofort als potenzieller Mieter ausgeschlossen zu werden, hilft in den meisten Fällen eine sogenannte Mietbürgschaft, vorausgesetzt die Bonität des Bürgens ist einwandfrei.
Ein Bürgschaftsvertrag verpflichtet den Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (§765 BGB) Vertragspartner sind Bürge und Gläubiger, der Bürge sichert somit einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner.
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