Heizungstausch: Handlungsbedarf bei Etagenheizungen
Eigentumswohnung / WEG
Seit Anfang 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es soll dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreichen kann. Auch wenn noch kein Heizungstausch ansteht, besteht für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit gemischten Heizsystemen oder Etagenheizungen bereits jetzt Handlungsbedarf.
Seit Anfang 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es soll dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreichen kann. Auch wenn noch kein Heizungstausch ansteht, besteht für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit gemischten Heizsystemen oder Etagenheizungen bereits jetzt Handlungsbedarf.
Eine frühzeitige Planung ist nicht nur sinnvoll, um Kosten zu sparen, sondern auch, um wichtige Abstimmungsprozesse rechtzeitig durchführen zu können. Der Heizungstausch wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassend unterstützt. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt klare Regeln vor, wie der Heizungstausch durchgeführt werden kann.
Diese Regelungen gelten nicht nur für dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude oder Gebäude mit mehreren parallel betriebenen Zentralheizungen. Seit Januar 2024 müssen neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, mit Übergangsfristen für bestehende Gebäude. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 (Ende der kommunalen Wärmeplanung; in Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern nach dem 30. Juni 2028) verpflichtend.
Spätestens wenn die erste Gasetagenheizung ausfällt und nicht mehr repariert werden kann, muss eine Eigentümerversammlung einberufen werden, um das weitere Vorgehen zu klären. Fällt eine Gasetagenheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 (s.o.) aus, beginnt eine fünfjährige Frist für die Entscheidung über die Umstellung auf eine Zentralheizung oder die Beibehaltung der Etagenheizung. Bis zur vollständigen Umsetzung der Pläne innerhalb von maximal 13 Jahren ist mindestens einmal jährlich über den Stand der Umsetzung zu berichten. Die Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung erfordert oft größere bauliche Veränderungen, die sorgfältig geplant werden müssen. Die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
Wichtig: Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alle wichtigen Informationen über die im Haus vorhandenen Einzelheizungen erfasst werden. Dies sind insbesondere Angaben zu Art, Alter, Betriebszustand und Nennwärmeleistung der Anlagen. Die relevanten Daten liefert der Bezirksschornsteinfegermeister aus dem Kehrbuch.#
Der Erwerb von Wohneigentum sichert den Vermögensaufbau, ist eine gute Altersvorsorge und mindert die Wohnkostenbelastung. Doch mancherorts müssen Erwerber:innen 28 Jahre sparen, um sich Immobilieneigentum leisten zu können. Warum dauert das so lange?
Die Wohnkostenbelastung von für Mieter:innen und Eigentümer:innen unterscheiden sich über den gesamten Lebensverlauf. Einige soziale Gruppen sind besonders belastet: Dazu gehören alleinlebende Mieter:innen, Menschen mit Migrationshintergrund und Mieter:innen mit niedrigen Einkommen. Auch wo man lebt, spielt eine Rolle.
Die Entwicklung der Immobilienpreise in deutschen Großstädten verläuft derzeit insgesamt mit wenig Dynamik. Das Preisniveau hat sich vielerorts stabilisiert. Regionale Unterschiede vergrößern sich. Die Kauflaune zeigt sich gedämpft. Kaufinteressierte zeigen sich durch die wirtschaftliche Lage verunsichert und abwartend.
Der Blick auf den Wohnungsbau zeichnet derzeit ein Stimmungsbild der ganzen Immobilienwirtschaft. Es gibt viel zu wenig Wohnungen. Die Suche nach einer geeigneten Bleibe gestaltet sich besonders für Mieter schwer. Forcierter Wohnungsbau könnte den Engpass mildern, doch die allgemeine wirtschaftliche Lage bremst alle Aktivitäten.
Jedes zweite zum Kauf angebotene Haus muss saniert werden. Das schlägt sich im Preis nieder. Dem günstigeren Angebotspreis stehen die Sanierungskosten gegenüber. Doch die Sanierung oder Modernisierung lohnt sich und steigert den Wert einer Immobilie.
Wie wir wohnen, ist eine sehr individuelle Angelegenheit, hängt aber auch von den tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten ab. Es geht um Verfügbarkeiten, Arbeitsplätze, Infrastruktur und nicht zuletzt darum, was bezahlbar ist.
Die monatelange Stabilität der Bauzinsen ist ins Wanken geraten. Die weltpolitischen Verwerfungen durch den Krieg im Iran hinterlassen ihre Spuren. Das merken nicht nur die Autofahrer an der Zapfsäule, sondern auch die Immobilienfinanzierer.
Der Wohnungsbestand in Deutschland ist auf einen Tiefststand zusammengeschrumpft. Wohnungssuchende haben es aktuell schwer. Das klassische Angebot geht zurück, die Mieten steigen und die Konditionen werden über immer mehr befristete Mietverträge härter. Abhilfe kann in den Metropolen nur ein größeres Angebot schaffen.
Schon seit dem 1. Dezember 2021 müssen alle neu installierten Messgeräte für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme gilt nur für den Austausch einzelner Geräte, beispielsweise nach einem Defekt. Die fernablesbaren Geräte müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig sein sowie die Datenschutzstandards erfüllen. „Sofern bereits in früherer Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf: Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Vermieter, die ihre alten Messgeräte ersetzen lassen, trifft eine weitere Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers. Eine Umfrage des VDIV Deutschland mit über 300 teilnehmenden Immobilienverwaltungen zeigt: Erst 58 Prozent der Wohnungseigentümergemeinschaften und 61 Prozent der Mietobjekte verfügten im Jahr 2025 über die vorgeschriebene Technik. 43 Prozent der Verwaltungen stellten durch die UVI eine erhöhte Transparenz für Eigentümer und Mieter fest, aber nur elf Prozent berichteten von einer tatsächlichen Verbesserung der Energieeffizienz.