4. Juli 2022

Kinderzimmer: So wirkt es ordentlicher und größer

Einrichtungstipps für Kinderzimmer führt das Portal „Falstaff Living“ aus Wien auf. So sollten Eltern unter anderem sparsam mit verschiedenen Materialien sein. Dadurch können sie verhindern, dass im Kinderzimmer Unruhe entsteht. Damit das Kinderzimmer nicht zu unordentlich erscheint, sollten Spielzeug und Anziehsachen des Öfteren aussortiert werden.

Das Portal rät außerdem dazu, ein Hochbett ins Kinderzimmer zu stellen. Durch dieses kann nicht nur Platz gespart, sondern den Kindern auch eine Freude gemacht werden – schließlich sind Hochbetten bei vielen Kindern begehrt. Jedoch weist das Portal darauf hin, dass Hochbetten erst für Kinder von einem Alter von zirka sechs Jahren geeignet sind.

In Kinderzimmern sollten eher helle Farben zum Einsatz kommen, wenn der Raum optisch größer erscheinen soll. Diesen Effekt kann man laut Falstaff Living auch damit erzeugen, indem man das Kinderzimmer in bestimmten Techniken streicht oder tapeziert. So strecken Tapten mit Längsstreifen das Zimmer und auch an Anstrich, der nur bis knapp unter die Decke geht, sorgt für eine solche Wirkung.

Quelle und weitere Informationen: falstaff.at
© Photodune

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  • BFH-Urteil: Oftmals Steuerpflicht bei Verkauf von Immobilienanteil

    In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf eines Immobilienanteils bei der Scheidung an den Ex-Ehepartner einkommenssteuerpflichtig ist.
    Damit fällte der BFH nun ein abschließendes Urteil im Fall eines Mannes, der seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau verkaufte, noch bevor die Haltefrist vorüber war. Der erzielte Veräußerungsgewinn wurde dadurch einkommenssteuerpflichtig. Der BFH wies die Klage des Mannes zurück und stufte den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft ein. Die Aussicht auf eine Zwangsversteigerung des ehemals gemeinsam genutzten Hauses brachte den Mann zum schleunigen freiwilligen Verkauf. Hintergrund ist, dass die Haltefrist von 10 Jahren noch nicht verstrichen und er schon länger ausgezogen war – Steuerbefreiung wegen Eigennutzung kam also nicht mehr in Frage (BFH Az. IX R 11/21).
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