16. Juli 2024

Urteil zur Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung

Recht / Gesetz

Die Diskussion um die Reform der Grundsteuer scheint kein Ende zu nehmen. In Berlin, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unterstützen Haus & Grund Deutschland und der Bund der Steuerzahler (BdSt) Klagen vor den Finanzgerichten. Nun liegt ein erstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor.

Die Diskussion um die Reform der Grundsteuer scheint kein Ende zu nehmen. In Berlin, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen unterstützen Haus & Grund Deutschland und der Bund der Steuerzahler (BdSt) Klagen vor den Finanzgerichten. Nun liegt ein erstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor.

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die alte Rechtslage zur Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. Das Grundsteuer- und Bewertungsrecht musste durch das Grundsteuerreformgesetz neu geregelt werden. Jedes Bundesland hatte die Wahl, die Grundsteuer nach dem Bundesmodell oder nach einem eigenen Bewertungsmodell zu berechnen.

 

Innerhalb von nur zwei Tagen sind jetzt zwei wichtige Urteile zum Thema Grundsteuer ergangen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zwei Klagen gegen das so genannte Bodenwertmodell in Baden-Württemberg abgewiesen. Nach dem Bodenwertmodell zählt nur die Fläche mit den neuen Bodenrichtwerten, nicht aber, was darauf steht. Ab dem 1. Januar 2025 könnte für große Mietshäuser oder Villen die gleiche Grundsteuer fällig werden wie für kleine Einfamilienhäuser. Das Gericht erklärte es für zulässig, dass die Grundsteuer nur den Grund und Boden belastet, nicht aber die darauf stehenden Gebäude.

 

Zwei Tage später befasste sich der BFH ebenfalls mit der Grundsteuer, allerdings – anders als in Baden-Württemberg – mit der Feststellung der Grundbesitzwerte nach dem sogenannten Bundesmodell. Der BFH entschied am 27.05.2024 in zwei Verfahren, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert ihres Grundstücks als den festgestellten Grundbesitzwert nachzuweisen. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Pauschalierungsspielraum zu. Allerdings könne das Übermaßverbot verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundbesitzwert als erheblich überhöht erweise. Dies setzt voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt.

 

Über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts hat der BFH nicht entschieden. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich erst vor dem Bundesverfassungsgericht fallen.

 

 

(Foto: © Bundesfinanzhof, Daniel Schwarcz)

 

 

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten

alle Nachrichten

Cookie Informationen

Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich. Die Seite verwendet diese Cookies, um Session-Informationen zu hinterlegen. Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System YNFINITE. Diese werden von dort bereitgestellt. YNFINITE erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Setzt Cookies, um Google Bewertungen und Karten zu entsperren.

  • Setzt Cookies, um YouTube Videos zu entsperren.

  • Setzt Cookies, um Vimeo Videos zu entsperren.

  • Beim Laden des Immobilien-Wertfinders werden persönliche Daten an die ZwoVadis GmbH übertragen.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.