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4. Juli 2024

Untervermietung von Wohnraum an Touristen

Recht / Gesetz

Der Tourismus in Deutschland hat nach der Corona-Pandemie wieder an Bedeutung gewonnen. Attraktive Großstädte locken mit reizvollen kulturellen Angeboten. Schöne Orte in den Bergen und am Meer punkten mit gesunder Freizeitgestaltung. Was liegt da näher, als ein Ferienquartier anzubieten?

Der Tourismus in Deutschland hat nach der Corona-Pandemie wieder an Bedeutung gewonnen. Attraktive Großstädte locken mit reizvollen kulturellen Angeboten. Schöne Orte in den Bergen und am Meer punkten mit gesunder Freizeitgestaltung. Was liegt da näher, als ein Ferienquartier anzubieten?

 

Die Vermietung von Ferienwohnungen oder -zimmern über Online-Portale erfreut sich großer Beliebtheit. Obwohl das Mietverhältnis in der Regel nur wenige Tage dauert, müssen die Anbieter einer Ferienwohnung oder eines Zimmers zahlreiche rechtliche Details beachten. Sind sie selbst Mieter, benötigen sie die Erlaubnis des Eigentümers. Zudem kann die regelmäßige Überlassung von Wohnraum als unzulässige Zweckentfremdung angesehen und mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

 

Wenn Mieter ihre Mietwohnung oder Teile davon untervermieten wollen, benötigen sie die Erlaubnis des Vermieters. Manche Hauptmietverträge gestatten zwar die Untervermietung, nicht aber die Untervermietung an wechselnde Gäste. In diesem Fall muss die Erlaubnis zur Untervermietung ausdrücklich auch die Vermietung an Touristen umfassen. Wird die selbst gemietete Wohnung ohne Erlaubnis zum vorübergehenden Gebrauch untervermietet, liegt ein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten vor. In der Folge kann dem Mieter eine Abmahnung und in letzter Konsequenz die fristlose Kündigung drohen.

 

Die regelmäßige Vermietung von Wohnraum an Touristen kann den Wohnungsmangel verschärfen und eine unzulässige Zweckentfremdung darstellen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Städte und Gemeinden die dauerhafte Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken von einer Genehmigung abhängig machen können. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht.

 

Erfolgt die Vermietung dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich und es fällt Gewerbesteuer an. Die Einnahmen sind grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Ist der Vermieter gleichzeitig Eigentümer und nutzt die Wohnung auch selbst, kann unter Umständen Zweitwohnungssteuer anfallen.

(Foto: © DolfiAm, Pixabay)

 

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