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2. Dezember 2025

„Bau-Turbo“ muss sich jetzt in der Praxis bewähren

Immobilienmarkt / Trends / Politik

Die Kräne sollen sich wieder drehen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung
des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – besser
bekannt als „Bau-Turbo“ – will der Gesetzgeber die Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau vereinfachen und beschleunigen.
Jetzt kommt es auf die Umsetzung an.

Das Gesetz sieht befristete Erleichterungen vor und verlängert zugleich bestehende
Schutzmaßnahmen für den Mietwohnungsmarkt. Künftig können
Gemeinden in Gebieten mit bestehendem Bebauungsplan Bauvorhaben
abweichend von den bisherigen Festsetzungen zulassen, sofern diese dem
Wohnungsbau dienen (§ 31 Abs. 3 BauGB). Eine vorherige Feststellung
eines angespannten Wohnungsmarktes ist dafür nicht mehr erforderlich,
entscheidend ist die Zustimmung der Gemeinde.
Auch in bebauten Innenbereichen ohne bestehenden Bebauungsplan
können Gemeinden künftig Ausnahmen zulassen. Wenn die Erweiterung,
Änderung oder Erneuerung bestehender Gebäude der Schaffung oder
Wiederherstellung von Wohnraum dient, kann vom bisherigen Einfügungsgebot
abgesehen werden. Selbst bei der erstmaligen Errichtung von Wohngebäuden
sind Befreiungen möglich. Dabei müssen nachbarliche Interessen
berücksichtigt werden und das Vorhaben muss mit öffentlichen Belangen
vereinbar sein.
Ein besonders weitreichendes Instrument ist der neu eingeführte § 246e
BauGB. Bis Ende 2030 können Gemeinden abweichend von den Vorschriften
des Baugesetzbuchs Bauvorhaben zulassen, die der Schaffung oder
Wiederherstellung von Wohnraum dienen, beispielsweise durch Neubauten,
Sanierungen oder Nutzungsänderungen. Sogar im Außenbereich kann künftig
unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungsbau ermöglicht werden,
was bislang nur für privilegierte Vorhaben zulässig war.
Sven Häberer, Fachanwalt bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, kommentiert:
„Die Fülle an Regelungen, die das Ziel des Wohnungsbaus und den Erhalt
bestehenden Wohnraums verfolgen, ist erfrischend.“ Allerdings könnten
unklare Formulierungen wie „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“
oder „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen“ – wie schon in der Vergangenheit
– für die Einschränkung von Bauwünschen genutzt werden.

Foto: © Ulrike Mai, Pixabay

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten

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    Der Wohnungsbestand in Deutschland ist auf einen Tiefststand zusammengeschrumpft.
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    klassische Angebot geht zurück, die Mieten steigen und die Konditionen
    werden über immer mehr befristete Mietverträge härter. Abhilfe
    kann in den Metropolen nur ein größeres Angebot schaffen.

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    für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme gilt nur
    für den Austausch einzelner Geräte, beispielsweise nach einem Defekt. Die
    fernablesbaren
    Geräte müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig
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    Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen
    noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf:
    Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden“,
    erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland
    Westfalen.
    Vermieter, die ihre alten Messgeräte ersetzen lassen, trifft eine weitere
    Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare
    Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen
    Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation
    (UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die
    Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt
    werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online
    herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen
    bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss
    die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich
    mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem
    Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.
    Eine Umfrage des VDIV Deutschland mit über 300 teilnehmenden Immobilienverwaltungen
    zeigt: Erst 58 Prozent der Wohnungseigentümergemeinschaften
    und 61 Prozent der Mietobjekte verfügten im Jahr 2025 über die
    vorgeschriebene Technik. 43 Prozent der Verwaltungen stellten durch die
    UVI eine erhöhte Transparenz für Eigentümer und Mieter fest, aber nur elf
    Prozent berichteten von einer tatsächlichen Verbesserung der Energieeffizienz.

    Foto: © Gerd Altmann, Pixabay

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    Auch beim Wohnen gilt manchmal „Weniger ist mehr“. Dieser Leitsatz
    des Minimalismus wurde bekannt durch den Architekten Mies van der
    Rohe in den 1960er Jahren. Der scheinbare Widerspruch dieser Aussage
    ist immer noch sehr aktuell, besonders wenn es um übermäßige
    Regulierungen und Bürokratie geht.

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  • Wärmepumpe auf dem Vormarsch

    Viele Eigenheimnutzer:innen zögern noch und können sich derzeit nur
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    Dabei ist eigentlich klar: Die Technologie der Wärmepumpe überzeugt,
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