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2. Dezember 2025

„Bau-Turbo“ muss sich jetzt in der Praxis bewähren

Immobilienmarkt / Trends / Politik

Die Kräne sollen sich wieder drehen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung
des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – besser
bekannt als „Bau-Turbo“ – will der Gesetzgeber die Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau vereinfachen und beschleunigen.
Jetzt kommt es auf die Umsetzung an.

Das Gesetz sieht befristete Erleichterungen vor und verlängert zugleich bestehende
Schutzmaßnahmen für den Mietwohnungsmarkt. Künftig können
Gemeinden in Gebieten mit bestehendem Bebauungsplan Bauvorhaben
abweichend von den bisherigen Festsetzungen zulassen, sofern diese dem
Wohnungsbau dienen (§ 31 Abs. 3 BauGB). Eine vorherige Feststellung
eines angespannten Wohnungsmarktes ist dafür nicht mehr erforderlich,
entscheidend ist die Zustimmung der Gemeinde.
Auch in bebauten Innenbereichen ohne bestehenden Bebauungsplan
können Gemeinden künftig Ausnahmen zulassen. Wenn die Erweiterung,
Änderung oder Erneuerung bestehender Gebäude der Schaffung oder
Wiederherstellung von Wohnraum dient, kann vom bisherigen Einfügungsgebot
abgesehen werden. Selbst bei der erstmaligen Errichtung von Wohngebäuden
sind Befreiungen möglich. Dabei müssen nachbarliche Interessen
berücksichtigt werden und das Vorhaben muss mit öffentlichen Belangen
vereinbar sein.
Ein besonders weitreichendes Instrument ist der neu eingeführte § 246e
BauGB. Bis Ende 2030 können Gemeinden abweichend von den Vorschriften
des Baugesetzbuchs Bauvorhaben zulassen, die der Schaffung oder
Wiederherstellung von Wohnraum dienen, beispielsweise durch Neubauten,
Sanierungen oder Nutzungsänderungen. Sogar im Außenbereich kann künftig
unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungsbau ermöglicht werden,
was bislang nur für privilegierte Vorhaben zulässig war.
Sven Häberer, Fachanwalt bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, kommentiert:
„Die Fülle an Regelungen, die das Ziel des Wohnungsbaus und den Erhalt
bestehenden Wohnraums verfolgen, ist erfrischend.“ Allerdings könnten
unklare Formulierungen wie „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“
oder „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen“ – wie schon in der Vergangenheit
– für die Einschränkung von Bauwünschen genutzt werden.

Foto: © Ulrike Mai, Pixabay

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