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10. April 2026

Heizung, Warmwasser: Zähler müssen fernablesbar sein

Verwaltung / Miete / Pacht

Schon seit dem 1. Dezember 2021 müssen alle neu installierten Messgeräte
für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme gilt nur
für den Austausch einzelner Geräte, beispielsweise nach einem Defekt. Die
fernablesbaren
Geräte müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig
sein sowie die Datenschutzstandards erfüllen. „Sofern bereits in früherer
Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen
noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf:
Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden“,
erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland
Westfalen.
Vermieter, die ihre alten Messgeräte ersetzen lassen, trifft eine weitere
Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare
Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen
Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation
(UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die
Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt
werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online
herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen
bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss
die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich
mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem
Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.
Eine Umfrage des VDIV Deutschland mit über 300 teilnehmenden Immobilienverwaltungen
zeigt: Erst 58 Prozent der Wohnungseigentümergemeinschaften
und 61 Prozent der Mietobjekte verfügten im Jahr 2025 über die
vorgeschriebene Technik. 43 Prozent der Verwaltungen stellten durch die
UVI eine erhöhte Transparenz für Eigentümer und Mieter fest, aber nur elf
Prozent berichteten von einer tatsächlichen Verbesserung der Energieeffizienz.

Foto: © Gerd Altmann, Pixabay

Schon seit dem 1. Dezember 2021 müssen alle neu installierten Messgeräte
für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme gilt nur
für den Austausch einzelner Geräte, beispielsweise nach einem Defekt. Die
fernablesbaren
Geräte müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig
sein sowie die Datenschutzstandards erfüllen. „Sofern bereits in früherer
Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen
noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf:
Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden“,
erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland
Westfalen.
Vermieter, die ihre alten Messgeräte ersetzen lassen, trifft eine weitere
Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare
Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen
Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation
(UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die
Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt
werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online
herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen
bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss
die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich
mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem
Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.
Eine Umfrage des VDIV Deutschland mit über 300 teilnehmenden Immobilienverwaltungen
zeigt: Erst 58 Prozent der Wohnungseigentümergemeinschaften
und 61 Prozent der Mietobjekte verfügten im Jahr 2025 über die
vorgeschriebene Technik. 43 Prozent der Verwaltungen stellten durch die
UVI eine erhöhte Transparenz für Eigentümer und Mieter fest, aber nur elf
Prozent berichteten von einer tatsächlichen Verbesserung der Energieeffizienz.

Foto: © Gerd Altmann, Pixabay

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