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28. August 2026

Heißer Sommer – Vorbote des Klimawandels

Umwelt | Energie | Technik

Die Großbrände im Süden Europas sind auch für den Norden ein
Warnsignal. Vorbeugende Maßnahmen allein reichen nicht aus. Eigenverantwortung
und Eigeninitiative werden immer wichtiger. Klimaanlagen
erhalten nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch
in wirtschaftlicher, bautechnischer und rechtlicher Hinsicht eine neue
Bedeutung.

Ein immer größerer Anteil neuer Wohngebäude ist mit Kühlanlagen ausgestattet.
4,3 Prozent der 58.885 im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäude
in Deutschland verfügten über eine Anlage zur Kühlung. Damit hat sich der
Anteil binnen zehn Jahren mehr als verdoppelt, wie das Statistische Bundesamt
mitteilt. Im Jahr 2015 verfügten lediglich 1,9 Prozent der damals
105.568 fertiggestellten Wohngebäude über eine Anlage zur Kühlung.
Anlagen zur Kühlung können sowohl elektrisch als auch thermisch betrieben
werden. Dabei kann es sich neben Klimaanlagen beispielsweise auch um
eine Deckenkühlung oder um eine Fußbodenheizung mit Kühlfunktion handeln.
Moderne Wärmepumpen leisten häufig beides – heizen und kühlen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (BGH, 17.07.2026, Az. V ZR
162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen
können, auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einzubauen – auch wenn
dafür die Fassade durchbohrt werden muss. Im konkreten Fall hatte die
Eigentümergemeinschaft den Antrag abgelehnt. Der BGH bestätigte jedoch
die Entscheidung des Landgerichts, das den Einbau erlaubt hatte.
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts stellt eine bauliche Veränderung dar und
bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Diese
darf den Einbau jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Allein die
Möglichkeit, dass die Klimaanlage später Geräusche verursachen könnte,
reicht nicht aus, um den Einbau abzulehnen.
Sollte die Anlage später tatsächlich zu störendem Lärm führen, können die
betroffenen Nachbarn dagegen vorgehen. Dann kommen beispielsweise
Nutzungsbeschränkungen in Betracht. Der BGH stärkt damit die Rechte
einzelner Wohnungseigentümer, solange keine konkreten und erheblichen
Nachteile für andere Eigentümer zu erwarten sind.

Foto: © Franz Bachinger, Pixabay

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