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22. Januar 2026

Neues zur Grundsteuer vom Bundesfinanzhof

Recht / Gesetz

Die Grundsteuer nach neuem Recht wurde erstmals ab dem 1. Januar
2025 erhoben. Zuvor mussten alle Grundstücke in Deutschland neu
bewertet werden, was mit großem Aufwand und unter direkter Beteiligung
aller Immobilieneigentümer geschah. Die Art der Umsetzung rief
heftige Kontroversen hervor. Jetzt liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs
vor.

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf Grundeigentum in Deutschland.
Sie ist vom Eigentümer zu zahlen und kann auf die Mieter:innen umgelegt
werden. Die Grundsteuer ist eine bedeutende Einnahmequelle der Kommunen.
Aufgrund erheblicher Bedenken gegen das neue Verfahren sind derzeit
Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig.
In den Grundsteuerverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesmodell
vollumfänglich bestätigt und die Klagen abgewiesen. Damit bleiben
die umstrittenen Bewertungsregeln und die auf ihrer Grundlage erlassenen
Bescheide vorerst rechtlich bestehen, wie Haus & Grund Deutschland und
der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) mitteilen. Beide Verbände
kündigten daraufhin an, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
„Die neue Grundsteuer ist für viele Bürger komplexer, teurer und ungerechter
geworden. Wir werden deshalb die verfassungsrechtliche Prüfung
der Grundsteuer in Karlsruhe vorantreiben“, kündigt Kai Warnecke, Präsident
von Haus & Grund Deutschland, an. BdSt-Präsident Reiner Holznagel
betont: „Viele Steuerzahler erleben die Reform als XXL-Belastung. Wenn
der Bundesfinanzhof (BFH) hier keine Grenzen setzt, sollte das Bundesverfassungsgericht
prüfen, ob das Bundesmodell mit dem Gleichheitsgrundsatz
vereinbar ist. Darum werden wir gemeinsam Verfassungsbeschwerde
einlegen.“
Die Verbände verweisen auf erhebliche Mehrbelastungen in zahlreichen
Städten und Gemeinden, obwohl die Reform politisch als aufkommensneutral
angekündigt worden war. Zugleich kritisieren sie die starke Abhängigkeit
von Bodenrichtwerten und pauschalierten Nettokaltmieten, die insbesondere
Objekte in gefragten Lagen massiv verteuern.

Foto: © Simon, Pixabay

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    Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen
    noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf:
    Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden“,
    erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland
    Westfalen.
    Vermieter, die ihre alten Messgeräte ersetzen lassen, trifft eine weitere
    Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare
    Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen
    Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation
    (UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die
    Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt
    werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online
    herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen
    bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss
    die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich
    mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem
    Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.
    Eine Umfrage des VDIV Deutschland mit über 300 teilnehmenden Immobilienverwaltungen
    zeigt: Erst 58 Prozent der Wohnungseigentümergemeinschaften
    und 61 Prozent der Mietobjekte verfügten im Jahr 2025 über die
    vorgeschriebene Technik. 43 Prozent der Verwaltungen stellten durch die
    UVI eine erhöhte Transparenz für Eigentümer und Mieter fest, aber nur elf
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    Foto: © Gerd Altmann, Pixabay

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